Mitnahme von Assistenzhunden in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben
In Österreich werden Hunde unter bestimmten und sehr strengen Regeln ausgebildet, bevor sie als "Assistenzhund" gem. § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG) in den Behindertenpass ihrer Besitzer/innen eingetragen werden. Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde.
Da die Hunde für ihren Besitzer/in einen sehr wichtigen Part übernehmen, der die selbstständige Mobilität und Sicherheit fördert, ist es sinnvoll, wenn sich der Hund an der Seite seines Menschen befinden kann. Der Eintrag als Assistenzhund im Behindertenpass ist der Nachweis, der die Inanspruchnahme von Zutrittsrechten regeln soll. Die Mitnahme von Assistenzhunden sollte überall dort gegeben sein, wo weder der Besitzer noch sein Hund dadurch zu Schaden kommen können.
Die WKO fasst zusammen (https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung-foerderungen/FAQ-s-Barrierefreiheit.html?fbclid=IwAR0fm0LpWhkpWY8lT2n5Ik6kT4E-a5VgtBeLLeEUyOaKq19YRzn5r_02aj4)
Aus dem Link der WKO: 45. Muss ich meinen Kunden gestatten, ihre Assistenzhunde (Blindenführ-, Service- und Signalhunde) auf Wunsch in mein Geschäftslokal, den Behandlungsraum meiner Praxis etc. mitzunehmen?
"Grundsätzlich ja. Auch für den Lebensmitteleinzelhandel gibt es kein solches Verbot, hier ist die Mitnahme von Assistenzhunden ausdrücklich erlaubt. Ebenso hält die Hygiene-Verordnung der Österr. Ärztekammer fest, dass Assistenzhunde Zugang zu Ordinationsräumen haben. Sollte, z.B. aufgrund einer besonders sensiblen Art der Behandlung, die Mitnahme eines Assistenzhundes verweigert werden (Gefährdung in hygienischer Hinsicht wie z.B. OP-Bereich bzw. Behandlungsräume die auch der Kunde nur mit spezieller Schutzkleidung betreten darf), so muss dafür Sorge getragen werden, dass der Hund einen entsprechenden Wartebereich zur Verfügung hat und für eine adäquate Ersatzhilfestellung (MitarbeiterIn geleitet den Patienten) gesorgt ist."
Die Mitnahme des Assistenzhundes ist auch in einem Erlass von 2018 noch einmal festgelegt - (Erlass vom 13.04.2018 GZ: BMASGK-75360/0015-IX/B/13/2018 als PDF zum Download)
Der Erlass als Text:
GZ: BMASGK-75360/0015-IX/B/13/2018
Mitnahme von Assistenzhunden in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben
Sehr geehrte Damen und Herren!
Aus gegebenem Anlass wird über Folgendes informiert: Gemäß Anhang II, Kapitel IX, Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in der geltenden Fassung über Lebensmittelhygiene sind vom Lebensmittelunternehmer geeignete Verfahren vorzusehen, um zu vermeiden, dass Haustiere Zugang zu den Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden.
Ausnahmsweise können Assistenzhunde (Blindenführ-, Service-, Signalhunde) in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben toleriert werden, wenn Vorsorge zur Gewährleistung der Unbedenklichkeit und Genusstauglichkeit der Lebensmittel getroffen wird. Um sicherzustellen, dass der mitgeführte Hund ein ausgebildeter Assistenzhund ist, hat der/die Betroffene auf Verlangen dem Personal von Einzelhandelsbetrieben seinen Behindertenpass, der die Eintragung des Assistenzhundes enthält, vorzuweisen.
Vorliegender Erlass BMASGK-75360/0015-IX/B/13/2018 ersetzt die Erlässe GZ. 31.950/27-VI/B/1a/98 und BMGF-75360/0001-IV/B/10/2006 (Mitnahme von Blindenführhunden und Partnerhunden in Verkaufsräumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben).
Ausgestellt vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz BMASGK-Gesundheit - IX/B/13 (Lebensmittelsicherheit und VerbraucherInnenschutz: Kontrolle, Hygiene und Qualität)